Satzung

des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Burg/Salm

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Burg/Salm“. Er hat die Rechtsform eines Nichteingetragenen Vereins.

(2) Der Sitz des Vereins ist Burg/Salm.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen
c) durch die Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehr
d) durch die Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen der am Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes und des Rettungswesens interessierten und für diese verantwortlichen Stellen
e) durch die Mitgliedschaft der Feuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Bernkastel-Wittlich
f) durch Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindung unter den Feuerwehrangehörigen
g) durch die Förderung der Alterskameradschaft
h) durch Öffentlichkeitsarbeit(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§3 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins sind:
a) Aktive Feuerwehrangehörige
b) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
c) Mitglieder der Altersabteilung
d) Ehrenmitglieder
e) Fördernde (inaktive) Mitglieder

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem Dienst geschieden sind.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes ernannt.

(4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Er wird zum Ende des jeweiligen Jahres wirksam.

(3) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen der Feuerwehr verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Feststellung des Sachverhaltes. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2) Mitgliedern des Vereins steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Vereins-Mitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Wahlberechtigt ist der, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist der, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Hinweis im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wittlich-Land oder schriftlich an jedes Mitglied.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter schriftlich mitgeteilt worden sein.

(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Punkte bezeichnet sein.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
c) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem Schriftführer und von dem Vorsitzenden zu bestätigen ist.

§11 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Wehrführer kraft Amtes als Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenverwalter der aktiven Feuerwehr
e) dem Kassenverwalter der Jugendfeuerwehr
f) einem Beisitzer der Jugendfeuerwehr
g) zwei Beisitzer der weiteren Vereinsmitglieder

(2) Die Kassenprüfer bestehen aus:
a) zwei gewählten Personen der Mitgliederversammlung

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der stellvertretende Wehrführer kann ein weiteres Amt im Vorstand wie unter § 11 Absatz 1, Satz b, e und f beschrieben ausführen. Wird der stellvertretende Wehrführer für ein weiteres Amt von der Mitgliederversammlung bestätigt, so wird Vorstand mit einem weiteren Beisitzer besetzt. (Änderung ab 12.03.2005)

§12 Rechnungswesen

(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter angeordnet sind.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen und Rechnung zu legen.

(4) Der Verein finanziert sich aus:
a) jährlichen Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Zuwendungen
c) Spenden
d) Überschüssen aus eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§13 Auflösung

(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen 2/3 sich für eine Auflösung entscheiden.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. In der zweiten Einladung muß hierauf besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zuzuführen, die es zur weiteren Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Burg/Salm zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Burg/Salm, 12. März 2005