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Atemschutz Belastungsübung

Notwendigkeit

Der Einsatz unter Atemschutz stellt eine besondere Belastung für die jeweiligen Einsatzkräfte dar. Die persönliche Schutzausrüstung von Atemschutzgeräteträgern geht weit über die reguläre Schutzausrüstung hinaus. Daher werden an die Trägerinnen und Träger von Atemschutzgeräten besondere Anforderungen gestellt. Diese sind in einer eigenen Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV 7) geregelt:


3. Anforderungen an Atemschutzgeräteträger

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

– das 18. Lebensjahr vollendet haben;
– körperlich geeignet sein (Die körperliche Eignung ist nach den berufs-genossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen.);
– erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nichtmehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
– die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
– regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungenteilnehmen;
– zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.

Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) Atemschutz

Die Anforderungen sind eindeutig definiert und betonen die hohe Belastung, denen die Einsatzkräfte im Atemschutzeinsatz ausgesetzt sind. Alle Anforderungen müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Dazu sind unfangreiche Aus- und Fortbildungen vorgeschrieben. Neben der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung stehen hierbei insbesondere folgende Maßnahmen im Fokus:

Atemschutzgeräteträger müssen darüber hinaus jährlich mindestens

– eine Belastungsübung nach Anlage 4, Abschnitt 2.1.2.2 in einer Atemschutz-Übungsanlage und
– eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen. Die Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darfgrundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr dieFunktion eines Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen

Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) Atemschutz
Notwendigkeit versus Corona

Die Atemschutz-Übungsanlage zur Durchführung der Belastungsübung befindet sich in Wittlich. In den vorangegangenen Jahren wurde diese zu verschiedenen Terminen besucht, um die Anforderungen der FwDV 7 zu erfüllen. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie ist der Ausbildungs- und Übungsbetrieb in den Feuerwehren nahezu flächendeckend über einen langen Zeitraum zum Erliegen gekommen. Dadurch kam es zu einer Diskrepanz zwischen dem notwendigen Bedarf an Belastungsübungen und der zur Verfügung stehenden Kapazität der Atemschutz-Übungsanlagen. Die Anforderungen der FwDV 7 bestehen aber weiterhin. Um diese auch während der Pandemie hinreichend erfüllen zu können, wurde durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, die LFKA, die ADD und weitere Vertreter ein Konzept zur Durchführung alternativer Balastungsübungen erarbeitet und veröffentlicht.

Alternative Belastungsübung in Burg/Salm

Von dieser Möglichkeit haben auch wir in Burg/Salm Gebrauch gemacht. So kam es, dass wir die Zeit der rückgängigen Infektionszahlen im März dazu genutzt haben, die alternative Belastungsübung für unsere Atemschutzgeräteträger durchzuführen. Gemäß den entsprechenden Hygienekonzepten wurden mit dem 21. und 28. März zwei Termine angeboten, an denen ein Großteil unserer ausgebildeten Atemschutzgeräteträger die Belastungsübung absolvieren konnten. Für die Kameraden, die an den beiden Terminen nicht teilnehmen konnten, wurde ein weiterer Termin am 24. September durchgeführt.
Die Übung fand im und um den Festschuppen statt. Gemäß dem Konzept wurden verschiedene Übungsstationen absolviert:

  • 10 m (Höhenmeter) Treppensteigen
    Die Leistung galt als erbracht, wenn eine Leiter zehnmal in Folge um jeweils 1m bestiegen wurde.
  • 100 m Gehstrecke mit 10 m Kriechstrecke
    Die Leistung galt als erbacht, wenn die 10 m Kriechstrecke und eine weitere Gehstrecke von 100 m absolviert wurden.
  • 200 m Gehstrecke ohne Kriechstrecke
    Die Leistung galt als erbracht, nachdem 200 m Gehstrecke in zügigem Gehtempo absolviert wurden.
  • 20 m Gehstrecke mit Tragen von Lasten (20 kg)
    Die Leistung galt als erbraucht, nachdem 20 m Gehstrecke mit dem Tragen eines gefüllten Schaummittelkanisters absolviert wurden.

Entsprechend des Konzepts zur Durchführung der alternativen Belastungsübung galt die Gesamtleistung (80 kJ) als bestanden, wenn alle Übungsstationen zweifach erfolgreich abgeschlossen wurden. Die gesamte Übung wurde entsprechend dokumentiert und alle relevanten Daten erfasst.

Das Feedback der Kameraden im Anschluss an die Übung fiel durchweg positiv aus. Die zu erbringende Leistung empfanden alle als äquivalent zur regulären Belastungsübung in Wittlich. Dafür sprechen auch die entsprechend dokumentierten Werte des Luftverbrauchs. Alle waren froh die diesjährige Belastungsübung so unkompliziert absolvieren zu können. Die Führungskräte sind froh nun wieder ausreichend taugliche Atemschutzgeräteträger in der Einheit zur Verfügung zu haben.